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Verkaeufer, Importeur, Hersteller und Bevollmaechtigter: Wer traegt die Verantwortung?

Die Verantwortung laesst sich nicht allein aus Berufsbezeichnungen oder Vertriebskanaelen ableiten. Nach der Verordnung (EU) 2025/40 muessen Haendler pruefen, wer Verpackungen herstellt oder importiert.

Verfasst von EPR Scan Editorial TeamPrüfung Offizielle Quellen geprüftQuellen geprüft 2026-09-02Regelwerksversion official-sources-2026-09-02

Die rechtliche Verantwortung laesst sich nicht allein aus einer Berufsbezeichnung oder einem Vertriebskanal ableiten. Gemaess der Verordnung (EU) 2025/40 muessen Unternehmen genau analysieren, wer die Verpackung herstellt oder importiert, wer sie erstmals in einem bestimmten Mitgliedstaat bereitstellt, ob der Kaeufer ein Endnutzer ist und ob ein EPR-Bevollmaechtigter erforderlich ist.

Die gesetzlichen Definitionen als Ausgangspunkt

Der offizielle Text der Verordnung (EU) 2025/40 definiert die spezifischen rechtlichen Rollen von Hersteller, Importeur, Vertreiber, Erzeuger, Endnutzer, Online-Plattform und Fulfillment-Dienstleister. Gemaess Artikel 44 und Artikel 45 dieser Verordnung werden die Pflichten zur Herstellerregistrierung, zur erweiterten Herstellerverantwortung, zur Benennung eines Bevollmaechtigten und zu verbindlichen Informationspruefungen direkt anhand dieser gesetzlichen Definitionen zugewiesen, unabhaengig von kommerziellen Funktionsbezeichnungen oder vertraglichen Vereinbarungen ueber Vertriebskanaele.

Diagramm der rechtlichen Rollen nach Verordnung EU 2025 40 einschliesslich Hersteller Importeur Vertreiber und Erzeuger
Gesetzliche Definitionen der Verordnung (EU) 2025/40 regeln die Zuweisung von Pflichten entlang der gesamten Lieferkette.

Diese regulatorischen Definitionen legen praezise Rechtskategorien im Unionsrecht fest, begruenden jedoch nicht automatisch operative Ablaefe und ersetzen keine administrativen Verfahren auf Ebene der einzelnen Bestimmungslaender. Die Leitfaeden der Europaeischen Kommission interpretieren ausgewaehlte Bestimmungen und technische Dokumentationsanforderungen, aendern jedoch weder die zugrunde liegende Verordnung noch vereinheitlichen sie nationale Registrierungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten zu einem zentralen Prozess.

Vertiefen Sie das Thema mit dem Leitfaden zum PPWR-Rahmenwerk. PPWR Uebersicht.

Pflichten von Herstellern und Lieferanten

Nach der Verordnung (EU) 2025/40 und den entsprechenden Leitlinien der Europaeischen Kommission traegt ein Hersteller die Verantwortung fuer die Konformitaet des Verpackungsdesigns, die erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Einhaltung geltender Stoff- und Materialstandards. Wenn ein Unternehmen Verpackungen selbst herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwerfen und herstellen laesst, treffen dieses Unternehmen die zentralen Herstellerpflichten des EU-Binnenmarktrechts.

Der Status als technischer Hersteller besagt jedoch noch nicht automatisch, ob dieselbe Geschaeftseinheit auch als Erzeuger im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung in einem Bestimmungsland gilt. Die Rechtsquellen stellen klar, dass Ausnahmebestimmungen fuer Kleinstunternehmen auf spezifisch benannte Kontexte begrenzt sind und keine pauschale Befreiung von EPR-Verpflichtungen oder Dokumentationspflichten fuer Verpackungen bewirken.

Abgrenzung zwischen Importeur und Vertreiber

Ein Importeur im Sinne der Verordnung (EU) 2025/40 ist jeder in der Europaeischen Union ansaessige Wirtschaftsakteur, der Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Ein Vertreiber ist jede andere natuerliche oder juristische Person in der Lieferkette ausser dem Hersteller oder Importeur, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bis zur Abgabe an den Endnutzer bereitstellt.

Die Einstufung als Vertreiber oder Importeur nach den Binnenmarktregeln bestimmt nicht automatisch die jeweiligen EPR-Verpflichtungen in jedem Zielmarkt. Die ergaenzenden FAQ der Europaeischen Kommission klaeren zwar praktische Anwendungsfragen bezueglich kommerzieller Zwischenhaendler, bestaetigen jedoch nicht, dass privatrechtliche Vertraege zwischen Lieferanten und Zwischenhaendlern gesetzliche Herstellerpflichten aufheben koennen.

Wer gilt als Erzeuger im Sinne der EPR?

Gemaess Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40 wird der Erzeuger fuer die erweiterte Herstellerverantwortung bei Verpackungen danach bestimmt, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt. Zu den EPR-Pflichten gehoeren die obligatorische Registrierung im zustaendigen Herstellerregister, die finanzielle Beteiligung an der Verpackungsentsorgung sowie die Erfuellung von Melde- und Informationspflichten innerhalb dieses nationalen Marktes.

Physische Lieferkette mit verpackten Waren beim Ueberschreiten europaeischer Grenzen zum Endkunden
Artikel 44 bestimmt den Erzeuger danach, wer verpackte Produkte erstmals im Bestimmungsmitgliedstaat bereitstellt.

Die Einstufung eines Unternehmens als Online-Haendler oder Kleinbetrieb aendert nichts an diesem gesetzlichen Status nach Unionsrecht. Die offiziellen Quellen bestaetigen, dass Regelungen fuer Kleinstunternehmen nur in ausdruecklich genannten Faellen greifen und keine generelle EPR-Befreiung bei geringeren Verkaufsmengen vorsehen.

Lesen Sie den umfassenden Leitfaden zu den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung. Anforderungen an die Verpackungs-EPR.

Wann ein Bevollmaechtigter vorgeschrieben ist

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2025/40 regelt die Benennung eines Bevollmaechtigten fuer die erweiterte Herstellerverantwortung, wenn ein Erzeuger ausserhalb des Bestimmungsmitgliedstaats ansaessig ist, in dem er verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt. Der Bevollmaechtigte wird durch schriftlichen Auftrag bestellt, um die gesetzlichen Pflichten des Erzeugers gegenueber nationalen Registern sowie kollektiven oder individuellen Entsorgungssystemen wahrzunehmen.

Schriftliches Mandatsdokument fuer die Beauftragung eines Bevollmaechtigten zur EPR-Konformitaet
Erzeuger mit Sitz ausserhalb des Bestimmungsmitgliedstaats muessen nach Artikel 45 einen Bevollmaechtigten schriftlich bestellen.

Die Benennung eines Bevollmaechtigten erfuellt die spezifischen Vertretungsanforderungen nach Artikel 45, entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit, die EPR-Verfahren im jeweiligen Bestimmungsland vollstaendig zu durchlaufen. Leitdokumente der Europaeischen Kommission erlaeutern zwar die Aufgaben des Bevollmaechtigten, schaffen jedoch weder nationale Register noch mitgliedstaatliche Meldezeitraeume ab.

Informieren Sie sich ueber die Bestimmungen fuer Haendler mit Sitz ausserhalb der EU. Verkauf aus Drittlaendern in die EU.

Drei Fallbeispiele fuer den Online-Handel

Im grenzueberschreitenden Direktvertrieb gilt ein in einem Land ansaessiger Haendler, der direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat versendet, gemaess Artikel 44 als Erzeuger, der Verpackungen in diesem Zielmarkt bereitstellt. Werden Waren aus einem Drittland ueber Lager- und Fulfillment-Zentren in der EU verteilt, uebernimmt der rechtliche Importeur oder der erste inlaendische Vertreiber spezifische Pflichten, waehrend Verkaeufe ueber Online-Plattformen zusaetzliche Kontrollpflichten nach Artikel 45 ausloesen.

Die Einbindung einer Online-Plattform oder eines Fulfillment-Dienstleisters uebertraegt die gesetzliche Erzeugerverantwortung nicht automatisch auf Dritte, es sei denn, dies ist gesetzlich explizit vorgesehen. Die offiziellen Quellen schreiben Informationspruefungen fuer Plattformen vor, legen jedoch nicht fest, dass Marktplatze saemtliche Verpackungspflichten fuer den Haendler vollstaendig uebernehmen.

Erfahren Sie mehr ueber die Pflichten von Online-Marktplatzen im Rahmen der Verpackungsvorschriften. Pflichten fuer Marktplatze.

Pruefschritte und regulatorische Grenzen

Die Verordnung (EU) 2025/40, ergaenzt durch Leitlinien und offizielle Fragen und Antworten der Europaeischen Kommission, setzt klare regulatorische Rahmenbedingungen fuer Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette. Diese Rechtsakte stecken die Grenzen technischer Dokumentationen, Registerpruefungen und grenzueberschreitender Vertretungen ab, ersetzen jedoch nicht die formalen Verwaltungsprozesse der zustaendigen Umweltbehoerden in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Compliance-Werkzeuge von Plattformen, Bestaetigungen in Online-Dashboards und Zertifikate von Drittanbietern belegen fuer sich genommen noch keine vollstaendige Rechtskonformitaet mit den nationalen EPR-Vorschriften. Behoerdliche Verfahren, Durchsetzungsmassnahmen und amtliche Auslegungen muessen fuer jeden Markt separat ueberprueft werden, in dem verpackte Waren vertrieben werden.

Rolle des WirtschaftsakteursKerndefinition gemaess Verordnung (EU) 2025/40Umfang von EPR und VertretungGrenzen der Quellennachweise
HerstellerWirtschaftsakteur, der Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen und herstellen laesst.Unterliegt den Vorschriften fuer Verpackungsdesign und technische Dokumentation; EPR-Status haengt vom ersten Inverkehrbringen ab.Kommissionsleitfaeden erlaeutern technische Unterlagen, ersetzen aber keine Vorgaben des Bestimmungslandes.
ImporteurIn der Union ansaessige Person, die verpackte Produkte aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.Gilt als Erstinverkehrbringer auf dem EU-Markt; Erzeugerpflichten entstehen in Mitgliedstaaten der Bereitstellung.Der Gesetzestext definiert die Rolle; nationale Registrierungen werden nicht zu einem Gesamtverfahren verschmolzen.
VertreiberPerson in der Lieferkette ausser Hersteller oder Importeur, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt.Unterliegt Informationspflichten in der Lieferkette bis zur Uebergabe an den Endverbraucher.Leitfaeden klaeren Rollengrenzen; Liefervertraege koennen gesetzliche Pflichten nicht abbedingen.
Erzeuger (EPR)Partei, die verpackte Produkte erstmals auf dem Markt eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt.Verpflichtet zur Registrierung nach Artikel 44, Finanzierung der Abfallentsorgung und Mengenmeldung im Zielmarkt.Kleinstunternehmerklauseln begruenden keine allgemeine Ausnahme von der Verpackungs-EPR.
BevollmaechtigterSchriftlich beauftragte Partei eines Erzeugers, der ausserhalb des Bestimmungsmitgliedstaats ansaessig ist.Erfuellt die Pflichten des Erzeugers gemaess Artikel 45 gegenueber Registern und Entsorgungssystemen.Ein Mandat erfuellt Vertretungsregeln, entbindet aber nicht von nationalen Melde- und Registrierpflichten.

Schrittweises Pruefverfahren fuer Wirtschaftsakteure

  1. Jeden einzelnen Bestimmungsmitgliedstaat vollstaendig erfassen.
  2. Materiell unterschiedliche Direkt-, Marktplatz- und Fulfillment-Warenstroeme trennen.
  3. Den vertraglichen Verkaeufer, Importeur, die verpackende Partei und den Endnutzerstatus identifizieren.
  4. Das zustaendige Herstellerregister und das EPR-Verfahren bei der Behoerde des Bestimmungslandes pruefen.
  5. Registrierungsnachweise und beauftragte Drittanbieter separat dokumentieren.
  6. Meldezeitraeume, Fristen und Mengenberichte fuer jeden Markt festhalten.
Die gesetzliche Verantwortung wird durch den physischen und rechtlichen Weg der Verpackung in jeden einzelnen Mitgliedstaat bestimmt und nicht durch Jobtitel oder Einstellungen auf Plattformen.

Häufige Fragen

Befreit der Verkauf ueber einen Online-Marktplatz von der Herstellerverantwortung?

Nein. Online-Plattformen sind nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2025/40 verpflichtet, Informationspruefungen vorzunehmen. Aus den offiziellen Quellen ergibt sich jedoch nicht, dass ein Marktplatz saemtliche Verpackungspflichten automatisch fuer den Verkaeufer uebernimmt.

Sind Kleinstunternehmen und Kleinverkaeufer vollstaendig von der Verpackungs-EPR befreit?

Nein. In der Verordnung (EU) 2025/40 sind Ausnahmeregelungen fuer Kleinstunternehmen auf ausdruecklich benannte Faelle beschraenkt und fuehren nicht zu einer generellen Freistellung von den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.

Reicht eine zentrale EU-Registrierung fuer die Verpackungs-EPR in allen Mitgliedstaaten aus?

Nein. Die massgeblichen Rechtsquellen schreiben vor, dass die Herstellerregistrierung und die EPR-Pflichten bei den jeweils zustaendigen Behoerden und Registern jedes einzelnen Bestimmungsmitgliedstaats erfuellt werden muessen.

Wer gilt als Erzeuger nach Artikel 44?

Nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40 ist Erzeuger derjenige Wirtschaftsaktuer, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt.

Wann ist ein Bevollmaechtigter nach der Verordnung (EU) 2025/40 zwingend erforderlich?

Nach Artikel 45 muss ein Bevollmaechtigter per schriftlichem Mandat benannt werden, wenn ein Erzeuger nicht in dem Bestimmungsmitgliedstaat ansaessig ist, in dem er verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt.

Offizielle Quellen

  1. Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging wasteEUR-Lex · 2026-09-02

    The official PPWR text defines manufacturer, importer, distributor, producer, end user, online platform and fulfilment roles; Articles 44 and 45 govern producer registration, EPR, authorised representatives and information checks. Micro-enterprise provisions are limited to named contexts and do not create a general exemption from packaging EPR.

  2. Commission Notice: Guidance document for Regulation (EU) 2025/40EUR-Lex · 2026-09-02

    The Commission guidance interprets selected PPWR definitions and obligations, including manufacturer responsibility, technical documentation and authorised representation; it does not replace the Regulation or Member State procedures.

  3. FAQ on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)European Commission, Directorate-General for Environment · 2026-09-02

    The Commission's current FAQ addresses practical PPWR scope and role questions. It is supporting guidance and must be read together with the legal text and destination-level rules.

Änderungsprotokoll

  • 2026-09-02Verified claim by claim against the cited official sources; EN, DE, FR and ES consistency checked before publication.