Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsaetzlich ab dem 12. August 2026. Fuer E-Commerce-Haendler markiert dieses Datum den Beginn der Anwendung, buendelt jedoch nicht alle Verpflichtungen in einer einzigen Frist. Einige Anforderungen greifen erst zu spaeteren Zeitpunkten, waehrend nationale EPR-Systeme fuer Verpackungen und Uebergangsvorschriften weiterhin fuer jeden Zielmarkt und jeden Vertriebsweg separat geprueft werden muessen.
Zwei Daten mit unterschiedlicher Bedeutung
Nach Angaben der Europaeischen Kommission ist die Verordnung (EU) 2025/40 am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 grundsaetzlich in allen Mitgliedstaaten. Artikel 71 der Verordnung (EU) 2025/40 legt fest, dass die Verordnung ab dem 12. August 2026 anzuwenden ist, womit die wesentliche operative Grundlage fuer in Verkehr gebrachte Verpackungen und Verpackungsabfaelle geschaffen wird. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf saemtliche Verpackungen und Verpackungsabfaelle unabhaengig von Material oder Herkunft und umfasst Anforderungen an Herstellung, Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit sowie an Abfallbewirtschaftung und Abfallvermeidung.

Das Datum des Inkrafttretens am 11. Februar 2025 begruendete die Aufnahme des Rechtsakts in das Unionsrecht, fuehrte jedoch nicht dazu, dass alle operativen Pflichten bereits an diesem ersten Tag wirksam wurden. Das Datum der allgemeinen Geltung am 12. August 2026 markiert den Beginn des zentralen Regulierungsrahmens, begruendet aber keineswegs eine einheitliche Erfuellungsfrist fuer jede einzelne Teilmassnahme oder jedes individuelle gewerbliche Verpackungsformat in der gesamten Europaeischen Union.
Was ab dem 12. August 2026 gilt
Artikel 71 sieht vor, dass die Verordnung (EU) 2025/40 grundsaetzlich ab dem 12. August 2026 gilt. Leitfaeden der Europaeischen Kommission erlaeutern, dass Artikel 6 Absatz 1, der die Recyclingfaehigkeit in Verkehr gebrachter Verpackungen vorschreibt, ab dem 12. August 2026 anzuwenden ist, da dieser Absatz kein spaeteres Anwendungsdatum festlegt. Auch die Mechanismen zur Herstellerregistrierung nach Artikel 44 sowie die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 45 knuepfen an diesen allgemeinen Geltungszeitpunkt an.

Die allgemeine Geltung ab dem 12. August 2026 fuehrt nicht dazu, dass nationale Herstellerregister durch ein einziges zentrales EU-weites Registrierungsportal abgeloest werden. Die Leitfaeden der Kommission legen ausgewaehlte Bestimmungen aus, ersetzen jedoch nicht die Verordnung selbst und begruenden keine spezifischen nationalen Verfahrensregeln fuer die zustaendigen Behoerden der einzelnen Mitgliedstaaten.
Informieren Sie sich im Leitfaden zur erweiterten Herstellerverantwortung fuer Verpackungen. EPR fuer Verpackungen.
Warum die PPWR keine einheitliche Frist schafft
Die Europaeische Kommission weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2025/40 in der gesamten EU ab dem 12. August 2026 schrittweise umgesetzt wird. Bestimmte Vorgaben, darunter neue Grenzwerte fuer den Leerraumanteil, Beschraenkungen fuer bestimmte Einwegkunststoffverpackungen, Wiederverwendungsquoten, verbindliche Rezyklatanteile bei Kunststoffen sowie das Erfordernis der vollstaendigen Recyclingfaehigkeit aller Verpackungen, greifen erst ab 2030. Zusaetzlich legt Artikel 71 ausdruecklich fest, dass Artikel 67 Absatz 5 erst ab dem 12. Februar 2029 anstelle des frueheren Datums im August 2026 gilt.
Diese spaeteren gesetzlichen Meilensteine bedeuten nicht, dass Online-Haendler zwischen 2026 und 2030 vollstaendig von Compliance-Pflichten befreit sind. Ein spaeteres Anwendungsdatum fuer eine bestimmte Designanforderung oder Zielvorgabe aendert nichts am allgemeinen Geltungsbeginn der grundlegenden Verordnung und setzt die grundlegenden Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung ab dem 12. August 2026 nicht aus.
Lesen Sie den ausfuehrlichen Leitfaden zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR). PPWR Uebersicht.
Wie die Uebergangsbestimmungen den Zeitplan beeinflussen
Artikel 70 der Verordnung (EU) 2025/40 hebt die Richtlinie 94/62/EG mit Wirkung zum 12. August 2026 auf, waehrend bestimmte Vorschriften ueber diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten werden. Der Gesetzestext sieht vor, dass ausgewaehlte Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2028 und andere bis zum 31. Dezember 2029 fortgelten. Diese Uebergangsregelungen sichern spezifische bisherige Verpflichtungen waehrend des Zeitraums ab, in dem neue regulatorische Standards schrittweise vollumfaenglich in Kraft treten.
Die Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG fuehrt vor dem 12. August 2026 zu keinem rechtlichen Vakuum fuer Verpackungsvorschriften. Die bis zum 31. Dezember 2028 und 31. Dezember 2029 fortgeltenden Bestimmungen bedeuten wiederum nicht, dass allgemeine Pflichten zur Herstellerregistrierung oder zur erweiterten Herstellerverantwortung gemaess Verordnung (EU) 2025/40 bis 2030 aufgeschoben werden.
Was E-Commerce-Haendler abbilden muessen
Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40 enthaelt Bestimmungen zur Herstellerregistrierung fuer Wirtschaftsakteure, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Artikel 45 legt fest, dass Hersteller der erweiterten Herstellerverantwortung fuer Verpackungen unterliegen, die sie erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen oder ohne Endnutzer zu sein entpacken. Artikel 45 regelt zudem spezifische Informationspflichten fuer Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister innerhalb der Lieferkette.

Aus Artikel 45 ergibt sich nicht, dass ein Online-Marktplatz automatisch saemtliche rechtlichen Pflichten fuer Drittverkaeufer uebernimmt. Das Bestehen von Informationspflichten fuer Plattformen und Fulfillment-Dienstleister fuehrt nicht zu einer automatischen Befreiung von Klein- oder Kleinsthaendlern, die verpackte Produkte erstmals in einem Bestimmungsmitgliedstaat bereitstellen.
Erfahren Sie mehr ueber die Relevanz der PPWR fuer kleine Online-Haendler. Hinweise fuer Kleinanbieter.
Ein anschaulicher Vergleich dreier Vertriebswege
Gemaess Artikel 45 gilt die erweiterte Herstellerverantwortung ueber verschiedene Vertriebswege hinweg fuer Verpackungen, die erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellt oder gewerblich entpackt werden. Beim direkten Versand ueber den eigenen Webshop traegt diejenige Einheit die Herstellerpflichten, die Verpackungen erstmals im Bestimmungsmitgliedstaat bereitstellt. Bei Verkaeufen ueber Online-Marktplaetze und im Rahmen von Fulfillment-Dienstleistungen begruendet Artikel 45 Informationspflichten, die Plattformen und Dienstleister dazu verpflichten, Compliance-Nachweise bezueglich des verantwortlichen Herstellers einzuholen und zu verwalten.
Die Unterscheidung von drei kommerziellen Vertriebswegen bedeutet nicht, dass in allen EU-Mitgliedstaaten ein voellig identisches Verwaltungsverfahren gilt. Die fuer Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen in Artikel 45 verankerten Informationspflichten bedeuten nicht, dass nationale Behoerden bei grenzueberschreitend taetigen Haendlern auf eine Registrierung im jeweiligen Zielland verzichten.
Konsultieren Sie den Leitfaden fuer den grenzueberschreitenden Verkauf in die EU aus Drittlaendern. Verkauf aus Nicht-EU-Laendern.
Grenzen und Pruefpflichten
Leitfaeden der Europaeischen Kommission interpretieren ausgewaehlte Vorschriften, ersetzen die Verordnung (EU) 2025/40 jedoch nicht. Die offiziellen Quellen legen kein einheitliches, fuer jeden Mitgliedstaat vollstaendiges nationales EPR-Verfahren oder Gebuehrenmodell fest. Zusaetzlich bestimmt das allgemeine Geltungsdatum vom 12. August 2026 nicht automatisch den verantwortlichen Hersteller fuer jeden individuellen grenzueberschreitenden Handelsvertrag ohne eine Pruefung auf Ebene des Ziellandes.
Aus dem Verordnungstext und den offiziellen Leitlinien laesst sich nicht ableiten, dass Softwaretools von Drittanbietern die gesetzliche Konformitaet garantieren. Kuenftige delegierte Rechtsakte und Durchfuehrungsmassnahmen, nationale Durchsetzungsstrukturen sowie aktuelle Vorgaben von Marktplatzbetreibern muessen von Marktteilnehmern weiterhin gesondert geprueft werden.
Nutzen Sie die Uebersicht zu den Verpackungsvorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Laenderverzeichnis.
| Meilenstein oder Massnahme | Rechtsgrundlage | Geltungsbeginn | Umfang und Einordnung |
|---|---|---|---|
| Inkrafttreten | Verordnung (EU) 2025/40 | 11. Februar 2025 | Verankert den Text im EU-Recht; loest noch keine allgemeinen Anwendungspflichten aus. |
| Allgemeine Geltung | Artikel 71 | 12. August 2026 | Verordnung gilt grundsaetzlich in allen Mitgliedstaaten; Recyclingfaehigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 wird verpflichtend. |
| Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG | Artikel 70 | 12. August 2026 | Hebt die Richtlinie 94/62/EG auf, waehrend festgelegte Bestimmungen bis 2028 und 2029 fortgelten. |
| Fortgeltende Richtlinienbestimmungen (Stufe 1) | Artikel 70 | Bis 31. Dezember 2028 | Bestimmte Uebergangsvorschriften der Richtlinie 94/62/EG bleiben vorlaeufig in Kraft. |
| Fortgeltende Richtlinienbestimmungen (Stufe 2) | Artikel 70 | Bis 31. Dezember 2029 | Bestimmte Uebergangsvorschriften der Richtlinie 94/62/EG bleiben weiterhin aufrechterhalten. |
| Anwendung von Artikel 67 Absatz 5 | Artikel 71 | 12. Februar 2029 | Spezifische gesetzliche Ausnahme vom allgemeinen Geltungsbeginn am 12. August 2026. |
| Gestaffelte Massnahmen ab 2030 | Mitteilungen der Europaeischen Kommission | Ab 2030 | Grenzwerte fuer Leerraum, Verbote bestimmter Einwegkunststoffe, Wiederverwendungsquoten, Rezyklatanteile. |
Empfohlener Pruefungsablauf fuer Haendler
- Erfassen Sie jeden EU-Mitgliedstaat, in dem verpackte Produkte fuer Endnutzer angeboten werden.
- Trennen Sie Verkaeufe ueber den eigenen Webshop, Online-Marktplaetze und Fulfillment-Dienstleister vor der Zuweisung einer Herstellerrolle.
- Pruefen Sie die zustaendigen Herstellerregister und EPR-Vorgaben fuer Verpackungen bei den Behoerden jedes Ziellandes.
- Bringen Sie in Erfahrung, welche Registrierungs- und Selbstauskunftsnachweise Online-Plattformen oder Fulfillment-Dienstleister fuer jeden Markt verlangen.
- Pruefen Sie die Materialzusammensetzung und Recyclingfaehigkeit aller eingesetzten Verpackungsformate gemaess den neuen Vorgaben.
- Erstellen Sie eine Uebersicht, die den Stichtag 12. August 2026, spaetere PPWR-Meilensteine und relevante Uebergangsvorschriften klar trennt.
Eine wirksame PPWR-Compliance erfordert eine klare Unterscheidung zwischen Inkrafttreten, allgemeiner Geltung, spaeteren gestaffelten Fristen und den EPR-Vorschriften des jeweiligen Ziellandes ueber jeden einzelnen Vertriebskanal.
Häufige Fragen
Wann ist die PPWR in Kraft getreten?
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten.
Ab wann gilt die PPWR grundsaetzlich fuer Verpackungen?
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt gemaess Artikel 71 grundsaetzlich ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
Beginnen alle PPWR-Verpflichtungen am 12. August 2026?
Nein. Waehrend die allgemeine Geltung am 12. August 2026 beginnt, gilt Artikel 67 Absatz 5 erst ab dem 12. Februar 2029. Bestimmungen zu Leerraumquoten, Wiederverwendungszielen, Einwegkunststoffverboten und Mindestrezyklatanteilen treten erst ab 2030 in Kraft.
Was geschieht am 12. August 2026 mit der Richtlinie 94/62/EG?
Artikel 70 hebt die Richtlinie 94/62/EG zum 12. August 2026 auf, verlaengert jedoch die Geltung bestimmter Vorschriften bis zum 31. Dezember 2028 und 31. Dezember 2029.
Uebernimmt ein Marktplatz automatisch alle EPR-Pflichten fuer Haendler?
Nein. Artikel 45 legt die erweiterte Herstellerverantwortung fuer Akteure fest, die Verpackungen erstmals bereitstellen oder entpacken, und fuehrt Informationspflichten fuer Plattformen und Fulfillment-Dienstleister ein, uebertraegt die Pflichten der Verkaeufer jedoch nicht automatisch vollstaendig auf Marktplatzbetreiber.
